Mitwohnen über Airbnb & Co.Familienurlaub machen in Privatwohnungen – ist das (noch) erlaubt?
Für Familien mit Kindern ist ein Städtetrip mit Hotelübernachtung oft unerschwinglich. In einer privat gemieteten Unterkunft jedoch noch lange nicht. Nun bekommen Airbnb & Co. Probleme mit den Behörden. Was ist noch erlaubt, was nicht?
von KidsAway-Redaktion
Die eigene Wohnung an Gäste zwischenvermieten, das ist nicht überall erlaubt
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Andersherum ist es ebenfalls eine tolle Sache, denn privat vermietete Wohnungen kosten im Durchschnitt bis zu 50 Prozent weniger als Hotelzimmer. Das ist gerade für Familien, die mit mehreren Kindern reisen und keine zwei Doppelzimmer oder teure Familien-Suites bezahlen können, sehr attraktiv.
Das Angebot von Online-Plattformen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats ist allerdings in den letzten Jahren so beliebt geworden, dass das mitunter zu echten Problemen und viel Streit führt: Immer mehr professionelle Anbieter vermieten nämlich ihre Ferienwohnungen unter der Marke „privat“ im Internet. Sie finden so nicht nur neue Interessenten, sondern – und das stößt ehrlichen Ferienwohnungs-Vermietern und Hoteliers auf – sie umgehen auf diese Weise die Gewerbesteuer und andere Abgaben, die professionelle Anbieter eigentlich zahlen müssen.
Für die Mieter solcher Unterkünfte kann es unter Umständen Probleme geben, weil die Gastgeber als Privatpersonen eben nicht den strengen gesetzlichen Vorgaben unterworfen sind, die an gewerbliche Gastgeber gestellt werden.
Das reicht von Haftungs- und Versicherungsrisiken (die bei Airbnb allerdings von einer eigenen Haftpflichtversicherung weitgehend abgedeckt werden) bis zur Ausstattung und Sauberkeit der Unterkünfte – denn als Privatperson hat man in der Regel weder einen Verwalter, der sich um die Instandhaltung kümmert, noch hat man Fachkenntnisse über Brandschutz, Kindersicherheit und Ähnliches.
Aber auch die Städte und Gemeinden, in denen immer mehr Privatwohnungen exklusiv an Touristen vermietet werden, haben ein Problem mit dem Boom: Ihnen fehlen die an Touristen vermieteten Wohnungen nämlich für ihre eigenen Bürger. Für Wohnungsbesitzer ist es nämlich lukrativer, tageweise an Touristen zu vermieten als an ganz normale Familien.
Gerade in Großstädten wie Berlin gibt es deshalb seit Jahren Diskussionen, wie man das ausufernde Angebot von Airbnb einschränken oder gar verbieten kann. Auch in anderen Ländern bekommt Airbnb zunehmend Probleme mit den Behörden.
Gibt es ein Airbnb-Verbot in Berlin?
In Berlin gibt es die meisten Airbnb-Unterkünfte in Deutschland. Und seit Kurzem ein Verbot.
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Wer seine Wohnung „zu anderen als Wohnzwecken“ nutzen will (also: an Gäste vermieten), muss beim Bezirksamt eine Genehmigung beantragen – und zwar bis zum 1. Mai 2016, dann ist die Übergangsfrist abgelaufen. Dabei ist es egal, ob man seine Wohnung nur hin und wieder vermietet oder ob man das dauerhaft und regelmäßig macht.
Bei der Berliner Senatsverwaltung geht man davon aus, dass alle Neuanträge, die nach dem 1. Mai eingehen, nicht mehr bewilligt werden.
Airbnb gibt sich unbeeindruckt: Das Berliner Gesetz würde „nicht speziell auf das Teilen von Wohnraum abzielen“ und enthalte „unklare Regulierungen“, sagt Julian Trautwein, Airbnb-Sprecher für Deutschland. Ein Gerichtsprozess darf mit Spannung erwartet werden. Die Online-Plattform 9flats.de hat ihren Berliner Standort allerdings schon 2013 aufgegeben und möchte keine neuen Gastgeber mehr anwerben.
Stimmen die Gerüchte, die Stadtverwaltung würde nun das Internet gezielt nach illegalen Anbietern durchsuchen? Ersuchen auf Herausgabe von Gastgeber-Adressen an Airbnb und andere Vermittler wurden bisher nicht zugelassen. Und eine professionelle Suche mit spezieller Software verbietet in Deutschland der Datenschutz. Eine gezielte Recherche im Internet ist demnach nur zulässig, wenn es einen „Anfangsverdacht“ für eine Ordnungswidrigkeit gibt.
Aber darauf sollte man sich nicht verlassen – gesetzestreue (oder auch: neidische) Mitbürger können Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot nämlich in den Bezirksämtern melden, neuerdings sogar ganz bequem online.
Update: Am 8. August wurde das Zweckentfremdungsverbot vom Berliner Verwaltungsgericht für ungültig erklärt. Wer seine eigene Zweitwohnung an Touristen vermiete, mache sich nicht der Zweckentfremdung von Wohnraum schuldig; solange die Verordnung des Senats dies rechtswidrig verbietet, ist sie insgesamt hinfällig. Damit geht der Streit „Stadt gegen Airbnb“ also in die nächste Runde…
Ist es illegal, über Airbnb eine Ferienwohnung zu mieten?
Ferienwohnung oder Hotel? Eine super Alternative sind Mitwohn-Angebote
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Euch kann nichts passieren, wenn ihr über Wimdu, Airbnb oder einen anderen Anbieter eine Privatwohnung bucht. Und auch wenn der Gastgeber noch weitere Unterkünfte anbietet und damit vermutlich ein gewerblicher Anbieter ist, geht euch das nichts an.
Ein einziges Problem könnt ihr bekommen: wenn der Anbieter eurer Unterkunft nach eurer Buchung die Erlaubnis zur Zwischenvermietung entzogen bekommt oder als illegaler Gastgeber auffliegt.
Da ihr bei Airbnb die Buchungssumme bei der Buchung zunächst an Airbnb bezahlt, dürfte es bei einer solchen Stornierung von Gastgeberseite allerdings keine Schwierigkeiten machen, euer Geld zurückzubekommen.
Ist es legal, seine eigene Wohnung für die Ferien zwischenzuvermieten?
Diese Frage ist schon komplizierter. Generell kann man heute sagen: Jein. Es kommt ganz auf die Stadt an, in der ihr eure Wohnung vermietet. Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob ihr Mieter oder Eigentümer eurer Wohnung oder eures Hauses seid.
Hat eure Stadt ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum erlassen – neben Berlin gibt es solche Verordnungen auch in Hamburg, München, Dortmund, Köln, Bonn und Münster –, dann verstoßt ihr gegen diese Verordnung, wenn ihr eure eigene Wohnung oder auch eine Zweitwohnung an fremde Gäste vermietet.
Die Folge kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sein, zahlbar durch den Vermieter – aber der wird sich mit Sicherheit an seinen Mieter wenden, um dieses Geld zurückzufordern. Auch eine Räumungsklage ist in diesem Fall zulässig.
Die meisten dieser Verordnungen lassen Schlupflöcher: In New York ist es zum Beispiel auch nach dem Verbot noch erlaubt, ein Zimmer für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen zu vermieten. Weitere Bedingung: Während der Vermietung muss man selbst in der Wohnung leben.
In Hamburg und Berlin dürft ihr nur noch einen Teil eurer Wohnung untervermieten, und zwar darf die vermietete Fläche nicht mehr als die Hälfte der Grundfläche ausmachen. In Berlin gilt das Zweckentfremdungsverbot außerdem nur für Aufenthalte von weniger als zwei Monaten – alles, was länger dauert, wird nicht mehr als „touristische Nutzung“ gewertet.
In München gilt die 50%-Einschränkung ebenfalls, darüber hinaus darf es sich bei der vermieteten Fläche nur um ein Zimmer handeln.
Wie findet ihr heraus, ob es in eurer Stadt ein „Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ gibt und was genau darin vorgegeben wird? Einfach diesen Begriff zusammen mit dem Namen eurer Stadt im Internet suchen, oder bei der Stadtverwaltung nachfragen.
Auch ohne Zweckentfremdungsverbot müsst ihr einige Punkte beachten, wenn ihr als Gastgeber dem Gesetz treu bleiben wollt!
Habt ihr eine Eigentumswohnung oder euer eigenes Haus, dürft ihr – sofern kein Zweckentfremdungsverbot existiert – damit tun und lassen, was ihr wollt, also auch untervermieten, an wen und wie lange ihr wollt.
Als Mieter braucht ihr unbedingt die Zustimmung eures Vermieters – wer ohne dessen Wissen an Gäste untervermietet oder auch nur auf einer Online-Plattform wie Airbnb inseriert, riskiert eine fristlose Kündigung.
Keine Sorge: Ein Vermieter darf dieses Ansinnen nicht ohne Grund ablehnen; die meisten freuen sich, wenn eure Mietwohnung während einer längeren Reise nicht leer steht, geheizt und ein Stück weit vor Einbrechern geschützt wird.
- Zwischenvermietung eines Gästezimmers in der Wohnung, sofern der Vermieter einverstanden ist
- Zwischenvermietung von Wohnraum über Zeiträume von mehr als zwei Monaten, sofern der Vermieter einverstanden ist
- Zwischenvermietung von Wohnraum, wenn eine Genehmigung der Stadt vorliegt
Prüft auch eure Versicherung, bevor ihr eure Wohnung an fremde Gäste untervermietet. Als Mieter seid ihr in der Verantwortung, wenn während eurer Abwesenheit Schäden in der Wohnung entstehen. Eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung sollte jeder Gastgeber haben, und auch von euren Gästen könnt ihr den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen.
Für ein restlos gutes Gewissen müsst ihr eure Einnahmen durch die Untervermietung natürlich auch in der Steuererklärung angeben, sie zählen als „Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung“.
Übrigens: Eine nach wie vor völlig legale Alternative zur Zwischenvermietung über Airbnb & Co. ist Haustausch – dabei fließt kein Geld, also gilt die Überlassung eurer Wohnung an andere Familien auch nicht als zweckfremde Nutzung.