ReiserechtSicherheit auf Reisen: von Stornierung, Reiserücktritt und „höherer Gewalt“

Der Umbruch in der arabischen Welt verunsichert auch hierzulande viele Menschen – nicht zuletzt, weil Reisen in beliebte Urlaubsländer nun schnell gefährlich werden können. Die wichtigsten Fragen zum Reiserecht.

von KidsAway-Redaktion

Seite 3/6 Fall 2: Hochwasser in Deutschland: Reiserücktrittskostenversicherung oder Schadenersatz?

Fall 2: Hochwasser in Deutschland: Reiserücktrittskostenversicherung oder Schadenersatz?

Nach der „Jahrhundertflut“ im Jahr 2002 war die Überraschung groß, als sich die Elbe im Sommer 2013 schon wieder anschickte, Städte und Landschaften in Ost- und Mitteldeutschland zu überschwemmen. So kurz vor den Sommerferien waren auch viele Reisende und Reiseveranstalter betroffen: Überschwemmte Ferienwohnungen und Hotels mussten ihre Buchungen absagen, Reiserouten waren unterbrochen und Urlauber saßen im Flutgebiet fest.

Kostenfrei stornieren kann man seine Buchung, wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation herrscht, die den Aufenthalt stark gefährdet oder auch beeinträchtigt. Wenn Flutgebiete offiziell gesperrt werden, ist das zwar nicht per se gefährlich, aber Hotels sind unzugänglich, was das Reisen definitiv beeinträchtigt. Stornieren kann man auch, wenn deswegen wesentliche Teile von gebuchten Reisen wegfallen oder so geändert werden, dass die ursprünglich gebuchte Reise nicht mehr zu erkennen ist: etwa wenn aus einer geplanten Flusskreuzfahrt eine Busreise zu den Sehenswürdigkeiten wird.

Viele Reisende, die während des Urlaubs von der Flut überrascht wurden, brachen ihren Aufenthalt ab. Sie bekamen dann die wegen des Elementarereignisses ausgefallenen Reiseleistungen erstattet, wenn sie dafür bereits bezahlt hatten. Alles, was sie bereits in Anspruch genommen hatten, musste von ihnen selbst bezahlt werden.

Hochwasser am Reiseziel gilt als "höhere Gewalt" © PhotographyByMK - Fotolia.com

Hochwasser am Reiseziel gilt als "höhere Gewalt"

© PhotographyByMK - Fotolia.com

Schwieriger wurde es, wenn Urlauber wegen des Hochwassers gar nicht mehr abreisen konnten. Einen Anspruch auf Kostenerstattung haben nur Pauschalreisende bezüglich des Rücktransports – hier schoss der Reiseveranstalter im Rahmen des Pauschalreiserechts die Hälfte für zusätzliche Kosten zu. Alle anderen außerplanmäßigen Kosten, etwa für extra Übernachtungen, mussten selbst getragen werden.

Individualreisende hatten Pech – sie mussten alle Extrakosten selbst tragen. Sie konnten allenfalls den Veranstalter auf Schadenersatz verklagen, wenn der sie nicht rechtzeitig über die Lage vor Ort informiert hatte und sie deshalb umsonst angereist waren.

Schließlich gab es Fälle, in denen Urlauber ihre Reise in ein nicht überschwemmtes Gebiet nicht antreten konnten, weil sie ihr Heim vor der Flut schützen mussten. Hier war keine kostenfreie Stornierung wegen „höherer Gewalt“ möglich – aber Reiserücktrittskosten- oder Reiseabbruchversicherungen bezahlen für die Stornierung von gebuchten Transportmitteln und Hotels, wenn Elementarereignisse zu Eigentumsschäden führen, die „Reiseunfähigkeit“ nach sich ziehen oder einen Reiseantritt unzumutbar machen.

Auch ein Reiseabbruch, wenn man im Urlaub von einer Naturkatastrophe zu Hause erfährt, ist abgesichert. Die Reiserücktrittskostenversicherung bezahlt dann nachweislich entstandene zusätzliche Rückreisekosten (etwa durch Umbuchung von Flügen) und andere dadurch verursachte Mehrkosten wie Hotelkosten auf der Rückreise – aber nur, wenn An- und Abreise mit gebucht waren.

(Quelle: Verbraucherzentrale Hessen)


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